Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der Firma Allpress RIES Service- und Vertriebs GmbH
I. Vertragsabschluß
Der Vertrag kommt nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen zustande, sobald ihn Allpress RIES rechtsverbindlich gegengezeichnet oder durch Auftragsbestätigung angenommen hat. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Bei Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen gilt das Vorstehende entsprechend. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Allpress RIES widerspricht der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich.
II. Liefer- und Leistungsumfang
Der Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem von Allpress RIES gegengezeichneten Vertrag oder aus der Auftragsbestätigung von Allpress RIES. Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich des Leistungsumfangs müssen von Allpress RIES schriftlich bestätigt werden. Von Allpress RIES ausgearbeitete Unterlagen, die Angebote, Zeichnungen und Dokumentationen werden in der Regel speziell für den Kunden erarbeitet. Urheberrechte und sämtliche Nutzungsrechte aus Urheberrechten bleiben bei Allpress RIES. Die dem Kunden übergebenen Unterlagen sowie die von Allpress RIES entwickelten Ideen darf der Kunde weder persönlich verwerten, noch dürfen die Unterlagen und Ideen Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Anforderung von Allpress RIES jederzeit unverzüglich zurückzugeben.
III. Lieferzeit
Wird eine Lieferzeit individuell ausgehandelt, gilt diese. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ersetzt unabdingbar voraus, daß sämtliche technischen Einzelheiten der Lieferung rechtzeitig festgelegt werden. Bei Ereignissen höherer Gewalt sowie anderen von Allpress RIES nicht zu vertretenden Hindernissen, die Allpress RIES die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschwert, unmöglich macht oder verzögert, ist die Lieferzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Allpress RIES ist gegebenenfalls berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, wird Allpress RIES von seiner Verpflichtung frei. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Allpress RIES kann sich auf diese Umstände nur dann berufen, wenn der Kunde unverzüglich von ihm benachrichtigt wird. Umstände, die dieses Verhalten rechtfertigen, sind insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Bauteile. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten von Allpress RIES eintreten.
Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der Frist das Werk von Allpress RIES verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Allpress RIES übernimmt keine Haftung für ein rechtzeitiges Eintreffen des Liefergegenstandes. Hat Allpress RIES die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder gerät Allpress RIES in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des bei ihm eingetretenen Verzugsschadens, jedoch nur in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages der Lieferung, mit der sich Allpress RIES in Verzug befindet. Mit jeder vollendeten Woche werden 0,5 % verwirkt, maximal jedoch 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der beim Kunden eingetretene Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Allpress RIES oder seiner Erfüllungsgehilfen. Allpress RIES ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, kann Allpress RIES die durch die Lagerung der anzuliefernden Teile entstehenden Kosten, bei Lagerung ab Werk Allpress RIES mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche vom Kunden verlangen. Allpress RIES ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist bei deren fruchtlosem Ablauf über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden in angemessen verlängerter Frist mit Waren gleicher Art und Güte zu beliefern.
IV. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von Allpress RIES. Die Gefahr geht mit der tatsächlichen Übernahme des Liefergegenstandes durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen über. Wird der Liefergegenstand versandt, geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson, auch wenn diese eine eigene Transportperson von Allpress RIES ist, über. Das gleiche gilt, wenn Allpress RIES neben der Lieferung noch die Verpflichtung zur Montage bzw. die Aufstellung des Liefergegenstandes oder sonstige Leistungen übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Lieferung durch Allpress RIES gegen die Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie für sonstige versicherbare Risiken versichert.
V. Preis- und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf die vereinbarte Vergütung hinzuzurechnen. Die Preise gelten ab dem Werk Allpress RIES, also zuzüglich möglicher Montage- und Transportkosten. Die vereinbarte Vergütung ist wie folgt fällig:
1/3 des Gesamtrechnungsbetrages bei Auftragsbestätigung.
1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile oder bei Lieferung.
1/3 nach Rechnungsstellung.
Die Zahlungen sind ohne Abzug pünktlich zu leisten. Treten zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. der Leistung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Material und Personal, so erhöht sich der vereinbarte Preis der Lieferung bzw. Leistung angemessen entsprechend der Steigerung. Macht die Erhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises aus, wird Allpress RIES die Kostenänderung im einzelnen belegen. Es besteht Einigkeit darüber, daß bei Lieferung von Anlagen ein Lohn- und Materialanteil von je 40 % dem Preis zugrunde liegt. Bei reinen Montagearbeiten ist von einem Lohnanteil von 80 % auszugehen.
Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erst nach erfolgter unwiderruflicher Gutschrift auf den Konten von Allpress RIES erfüllt. Werden Allpress RIES Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist Allpress RIES berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden sofort fällig zu stellen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Scheck oder Wechsel des Kunden nicht eingelöst wird bzw. wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Allpress RIES ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung von Vorauszahlungen oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde mit einer (Teil-) Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand gerät.
VI. Leistungsverweigerungsrecht, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot
Das Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Allpress RIES und der Kunde sind sich darüber einig, daß Allpress RIES die Forderungen gegen den Kunden auf Dritte übertragen darf. Allen Abtretungsverboten in Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen
VII. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Lieferung des jeweiligen Liefergegenstandes an den Kunden. Allpress RIES gewährleistet nur, daß der Liefergegenstand nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs aufheben oder erheblich mindern.
Während der Gewährleistung auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich mit allen ihm erkennbaren Einzelheiten Allpress RIES schriftlich zu melden. Im Rahmen des Zumutbaren hat der Kunde auch Hinweise zur Fehlerbestimmung zu geben. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Mängeln und Fehlern, die durch den normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Allpress RIES leistet nach seiner Wahl Gewähr, indem entsprechend den Erfordernissen der Liefergegenstand instandgesetzt oder fehlerhafte Teile des Liefergegenstandes ersetzt werden. Werden Teile ausgewechselt, gehen die ausgewechselten Teile in das Eigentum von Allpress RIES über. Werden bei der Nachbesserung Teile eingebaut, übernimmt Allpress RIES die Gewährleistung für diese Teile bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes. Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn und soweit ein aufgetretener Mangel in kausalem Zusammenhang damit steht, daß
– der Kunde den Liefergegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, der Kunde führt den vollen Nachweis dafür, daß die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind.
– der Kunde nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels dies anzeigt.
– den Liefergegenstand oder Teile davon unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht.
– die Hinweise über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt werden.
– die Einbau- und Betriebsvorschriften von Allpress RIES nicht eingehalten worden sind.
– die von Allpress RIES vorgeschriebenen und gelieferten Schmierstoffe nicht verwendet worden sind.
Schlägt eine Nachbesserung einer Schadensursache – trotz zweier Versuche durch Allpress RIES – fehl, ist der Kunde berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrags oder Minderung des Preises zu verlangen, wenn die maßgeblichen Mängel, deren Nachbesserung erfolglos geblieben sind, auch bei fachgerechter Ausführung und unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht hätten beseitigt werden können. Die Haftung von Allpress RIES, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Rechnungsbetrag beschränkt, sofern die Haftung nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Allpress RIES oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluß gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Einsparungen sowie unmittelbare und/oder mittelbare Folgeschäden. Zusicherungen wurden von Allpress RIES nicht gemacht. Dies gilt insbesondere für die Geeignetheit des Liefergegenstandes für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke.
VIII. Beratung
Anwendungstechnische Beratung gibt Allpress RIES nach bestem Wissen und aufgrund gewonnener Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften hinsichtlich der Verwendung der Produkte ist der Kunde selbst verantwortlich.
IX. Verpackung
Die Verpackung wird mit der vollständigen Bezahlung Eigentum des Kunden. Der Kunde hat deshalb für deren Entsorgung Sorge zu tragen.
X. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Lieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehung – einschließlich aller Nebenforderungen – bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von Allpress RIES. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Kunde. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lieferungen von Allpress RIES an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde hat Allpress RIES von einer Pfändung durch Dritte sofort zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Maßnahmen zur Beseitigung und Abwehr derartiger Eingriffe notwendigen Kosten zu tragen, soweit sie nicht von dem Dritten, der den Eingriff veranlaßt hat, tatsächlich bezahlt werden. Wenn der Kunde die von Allpress RIES unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände vor Eigentumsübergang im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußert, wird die hieraus gegen den Dritten entstehende Forderung schon hiermit in Höhe der jeweils zugunsten von Allpress RIES noch bestehenden Forderung abgetreten. Der Kunde ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen Allpress RIES gegenüber nach den obigen Bestimmungen ordnungsgemäß nachkommt, zur Einziehung dieser Forderung für Rechnung von Allpress RIES ermächtigt. Allpress RIES ist jedoch berechtigt, den auf Verlangen zu benennenden Dritten von der Abtretung der Forderung zu benachrichtigen und zur Zahlung unmittelbar anzuweisen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Allpress RIES berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und/oder Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von Allpress RIES stehenden Liefergegenstände zu verlangen. In diesem Fall kann Allpress RIES auch die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung widerrufen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden – gleich, aus welchem Rechtsgrund – steht diesem nicht zu. Der Kunde trägt sämtliche durch die Rückgabe der Vorbehaltsware entstehenden Kosten.
Allpress RIES ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommenen Liefergegenstände nach Androhung und Festsetzung einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös wird dem Kunden auf seine Schuld angerechnet. Ein eventueller Überschuß steht dem Kunden zu.
Macht Allpress RIES die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so besteht Einigkeit darüber, daß sich der Kunde nicht darauf berufen kann, daß das Vorbehaltsgut der Aufrechterhaltung seines Gewerbes dient.
XI. Montage
Montageleistungen schuldet Allpress RIES nur dann, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. Der Kunde muß Montageleistungen gesondert und ausdrücklich in Auftrag geben. Liefer- und Montageaufträge haben jeweils ein getrenntes Schicksal. Führt Allpress RIES Lieferung und Montage zusammen durch, führt die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder der Rücktritt von einem der beiden Vertragsverhältnisse nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des jeweils anderen. Die Montagekosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand von Allpress RIES. Die Höhe des Aufwandes von Allpress RIES richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Allpress RIES für die Erbringung von Montageleistungen (Listenpreise). Kann Allpress RIES die Montageleistungen aus Gründen nicht durchführen, die Allpress RIES nicht zu vertreten hat, ist Allpress RIES berechtigt, Wartezeiten, Verzögerungen und zusätzliche Anfahrten entsprechend dem Zeitaufwand auf der Grundlage der vereinbarten Listenpreise zu berechnen. Die Erbringung von anderen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar Montageleistungen sind, werden von Allpress RIES nicht erbracht und nicht übernommen. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.
– erforderliche Hilfsmannschaften, wie beispielsweise Helfer, und, falls erforderlich, Maurer, Schlosser, Kranführer und sonstige Facharbeiter in ausreichender Anzahl, einschließlich der von diesen benötigte Werkzeuge.
– alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazugehörigen (Bau-) Stoffe.
– Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.
– bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Apparaturen trockene und verschließbare Räume, für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen nach angemessener sanitärer Anlagen.
– Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind und deren Vorhaltung von Allpress RIES nicht erwartet werden kann.
– geeignete Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Eigentums des Montagepersonals von Allpress RIES auf der Baustelle.
Der Kunde ist außerdem verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben kostenfrei in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Für die Haftung gilt VII. der obengenannten Vertragsbedingungen. Das von Allpress RIES im Zusammenhang mit der Erbringung der Montageleistung benötigte Material jedweder Art wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wird Kabel bei der Montage verwendet, erfolgt die Berechnung des Kabels nach Aufmaß, zuzüglich einem üblichen Verschnitt von 10 % der nach dem Aufmaß ermittelten Menge. Ersatzteile und Kleinmaterial, Schellen, Dübel usw. werden nach Verbrauch auf der Basis der Listenpreise von Allpress RIES berechnet. Muß Material am Montageort eingekauft werden, wird dieses mit einem Beschaffungszuschlag von 10 % auf der Grundlage des tatsächlichen Einkaufspreises weiterberechnet.
XII. Nebenabreden, Rechtswahl, Gerichtsstand
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Vorträgen mit Vollkaufleuten Karlsruhe.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch schon heute, anstelle einer unwirksamen oder unklaren Bestimmung diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Sinn dieser Klausel am nächsten kommt.
(Stand 10/04)